Mitarbeitereinsätze in Frankreich

Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Frankreich entsenden, haben sich an die Schutzvorschriften des französischen Arbeitsrechts und an die in Frankreich als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge einschließlich der geltenden Entlohnungsvorgaben zu halten. Vor Einsatzbeginn müssen Unternehmen, die Mitarbeiter zur Ausführung eines Dienstleistungsvertrags nach Frankreich entsenden, eine Entsendemitteilung (SIPSI-Meldung) abgeben, einen französisch-sprachigen Vertreter als Ansprechpartner für die Kontrollbehörden benennen und vor Ort für Kontrollzwecke zahlreiche Dokumente als Nachweis der Einhaltung der in Frankreich geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorhalten. Unternehmen, deren Arbeiten unter die Tarifverträge Bau und Metallbau fallen, müssen zudem eine Carte BTP beantragen. Verstöße gegen die Entsendeauflagen sowie die Überwachungspflichten beim Einsatz von Nachunternehmen werden mit jeweils 4.000 EUR pro Mitarbeiter geahndet. Weitere Sanktionen gibt es bei Verstößen gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die Unterbringungsvorgaben oder auch bei der Behinderung von Kontrollen durch Auskunftsverweigerung oder falsche/ ungenaue Angaben.

 

Der EIC-Leitfaden „Mitarbeitereinsätze in Frankreich“ informiert über die französischen Entsendeauflagen, die anwendbaren Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts, die Sanktionen bei Regelverstößen gegen die Entsendeauflagen, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und die Überwachungspflichten beim Einsatz von Nachunternehmern, sowie die steuerlichen Vorgaben, die bei grenzüberschreitenden Einsätzen in Frankreich zu berücksichtigen sind.

 

Die hier aufgeführten Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, ersetzen jedoch in keinem Fall eine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar.

Ihre Ansprechpartnerin

Christina Grewe

Geschäftsführerin


Telefon: 0651 / 97567-11

E-Mail: grewe@eic-trier.de

Ihre Ansprechpartnerin

Tanja Weinand



Telefon: 0651 / 97567-12

E-Mail: tanja.weinand@eic-trier.de


EIC-Leitfäden


EIC-Veranstaltungen

EIC - Webinar-Reihe

Update zu Mitarbeitereinsätzen in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich und
der Schweiz

Termin: 29. Januar, 30. Januar, 4. Februar, 5. Februar, 6. Februar 2025
Uhrzeit: Siehe Einladungsflyer
Ort: Webinar
Teilnehmerentgelt: siehe Einladungsflyer

Ihr Ansprechpartner:

Christina Grewe

Geschäftsführerin

Telefon: 0651 / 97 567-11

E-Mail: grewe(at)eic-trier.de

Einladungsflyer

EIC - Webinar-Reihe

Update zu Mitarbeitereinsätzen in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich und
der Schweiz

Termin: 9. September, 10. September, 11. September 2025
Uhrzeit: Siehe Einladungsflyer
Ort: Webinar
Teilnehmerentgelt: siehe Einladungsflyer

Ihr Ansprechpartner:

Christina Grewe

Geschäftsführerin

Telefon: 0651 / 97 567-11

E-Mail: grewe(at)eic-trier.de

Einladungsflyer

Aktuelles

  • Carte BTP nun für 5 Jahre gültig

    Seit dem 22. März 2017 müssen deutsche Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Frankreich entsenden, im Vorfeld des Einsatzes nach Abgabe der SIPSI-Meldung bei der Union des caisses de France Congès Intempéries BTP einen Berufsausweis (Carte BTP) beantragen. Per Dekret vom 15. Februar 2024 wurde nun die Geltungsdauer der Carte BTP gleichermaßen für ausländische als auch für französische Unternehmen auf 5 Jahre festgelegt. 


    Die Carte BTP wird online beantragt unter https://portail.cartebtp.fr/auth/authentification und gegen ein Entgelt von 9,80 EUR nun für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt. 


    Weitere Informationen sind zugänglich unter www.cartebtp.fr/.



    Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de

  • Mittwoch, 03.05.2023 Frankreich: Anhebung des französischen Mindestlohns zum 1. Mai 2023

    Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) liegt in Frankreich zum 1. Mai 2023 bei 11,52 EUR pro Stunde und auf Basis einer 35-Stunden Woche bei 1.747,20 EUR im Monat.


    Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 90 % des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 80 % des SMIC. 


    Weitere Informationen zum französischen Mindestlohn finden sich auch online unter: www.smic-horaire.com.

    Informationen zu den Entlohnungsvorgaben aus den französischen als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen finden sich unter: https://www.legifrance.gouv.fr/initRechConvColl.do


    Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de

  • Donnerstag, 05.01.2023 Frankreich: Anhebung des französischen Mindestlohns zum 1. Januar 2023

    Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) liegt in Frankreich zum 1. Januar 2023 bei 11,27 EUR pro Stunde und auf Basis einer 35-Stunden Woche bei 1.709,28 EUR im Monat.


    Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 90 % des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 80 % des SMIC. Weitere Informationen zum französischen Mindestlohn finden sich auch online unter: www.smic-horaire.com.


    Informationen zu den Entlohnungsvorgaben aus den französischen als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen finden sich unter: https://www.legifrance.gouv.fr/initRechConvColl.do


    Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de



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