Unbefristete Arbeitsverträge können jederzeit auf Veranlassung einer der beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden. Kündigungsgründe sind entweder wirtschaftlicher oder persönlicher Natur. Eine Vermengung ist unzulässig. Die Gründe müssen echt und ernsthaft sein. Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung aus persönlichem Grund sind beispielsweise Leistungsmängel und Leistungsverweigerung, Verspätung oder Fehlzeiten sowie auch lange Fehlzeiten aufgrund von Krankheit.
Die ordentliche Kündigung muss per Einschreiben zugestellt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Im Kündigungsschreiben braucht der Kündigungsgrund nicht angegeben werden, sondern lediglich die Dauer sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist. Die Gründe für die Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Kündigung per Einschreiben beim Arbeitgeber erfragen. Der Arbeitgeber verfügt wiederum über eine Frist von einem Monat, um die Kündigungsgründe hinreichend detailliert darzulegen und dem Arbeitnehmer per Einschreiben zuzusenden.
Unternehmen mit mindestens 150 Angestellten sowie auch Banken und Versicherungen sind gesetzlich verpflichtet mit dem Arbeitnehmer im Vorfeld der Kündigung ein Kündigungsvorgespräch zu führen. Dies gilt auch für Kündigungen aus wichtigem Grund. Datum, Uhrzeit und Ort des Vorgesprächs muss dem Arbeitnehmer unter Einhaltung von Fristen per Einschreiben zugesandt werden. Der Ablauf des Gesprächs und die Kündigung unterliegen Formvorschriften. Die im Kündigungsvorgespräch genannten Gründe müssen deckungsgleich sein mit den tatsächlichen Kündigungsgründen. Der Arbeitnehmer darf sich von einer Person aus dem Unternehmen (z. B. Personalvertretung) begleiten lassen. Die Inspection du Travail et des Mines (Luxemburger Arbeitsinspektion, https://itm.public.lu/fr.html) ist über das Kündigungsvorgespräch in Kenntnis zu setzen. Die Kündigung darf frühestens am Tag nach der Unterredung und muss spätestens acht Tage nach der Unterredung dem Arbeitnehmer per Einschreiben zugestellt werden.
Erfolgt die Kündigung nach dem 14. eines Monats, beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des Folgemonats. Andernfalls läuft die Kündigungsfrist ab dem 15. Des Folgemonats. Maßgeblich für den Beginn der Kündigungsfrist ist laut Gesetz der Tag der Zustellung und nicht der Tag des Zugangs der Kündigung. Um sicher zu gehen, sollte ein Tag nach der Absendung eingeplant werden, da es hierzu unterschiedliche Rechtsprechung gibt.
Die Kündigungsfristen sehen wie folgt aus:
Dienstalter < 5 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 2 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 1 Monate
• Abfindung Arbeiter und Angestellte keine
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter und Angestellte 2 Monate
Dienstalter 5-10 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 4 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 2 Monate
• Abfindung Arbeiter und Angestellte 1 Monat
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter und Angestellte 5 Monate
Dienstalter 10-15 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 6 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 3 Monate
• Abfindung Arbeiter und Angestellte 2 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter und Angestellte 8 Monate
Dienstalter 15-20 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 6 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 3 Monate
• Abfindung Arbeiter und Angestellte 3 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter und Angestellte 9 Monate
Dienstalter 20-25 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 6 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 3 Monate
• Abfindung Arbeiter 3 Monate
• Abfindung Angestellte 6 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter 9 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Angestellte 12 Monate
Dienstalter 25-30 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 6 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 3 Monate
• Abfindung Arbeiter 3 Monate
• Abfindung Angestellte 9 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter 9 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Angestellte 15 Monate
Dienstalter > 30 Jahre
• Auflösung d. AG (Arbeiter und Angestellte gleich) 6 Monate
• Auflösung d. AN (Arbeiter und Angestellte gleich) 3 Monate
• Abfindung Arbeiter 3 Monate
• Abfindung Angestellte 12 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Arbeiter 9 Monate
• Auflösung mit Wahl des AG (<20AN) Angestellte 18 Monate
Für den Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist immer nur halb so lang wie für den Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer hat zudem im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch auf eine Abfindung, die gestaffelt ist nach der Höhe der beim Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre (Betriebszugehörigkeit). Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Angestellten besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Abfindung durch eine Verlängerung der Kündigungsfrist zu kompensieren.
Während der Kündigungsfrist stehen dem Arbeitnehmer maximal sechs Werktage Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes zur Verfügung. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender hat registrieren lassen und den Nachweis erbringen kann, dass an frei genommenen Tagen Vorstellungsgespräche stattgefunden haben.