Beim Einsatz von Mitarbeitern im EU-Ausland müssen sich Entsendeunternehmen nachweislich an die geltenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sowie an die allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben im jeweiligen Einsatzland halten. Mit Umsetzung der RL 2018/ 957 EU zur Änderung der RL 96/ 71 EG wurde der Katalog der bei Mitarbeiterreinsätzen in der EU anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erweitert. Es gilt nun auch bei kurzen Einsätzen der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Bei Einsätzen die 12 bzw. 18 Monate überschreiten, kommen bis auf wenige Ausnahmen zudem sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Einsatzlandes zur Anwendung.
Gemäß RL 2014/67 EU sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie der administrativen Auflagen zu überprüfen und Regelverstöße zu ahnden. Informationen zu den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen die Mitgliedstaaten auf entsprechenden nationalen Webseiten in mehreren Sprachen zur Verfügung stellen. Zur Überprüfung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben haben alle Mitgliedstaaten Entsendeauflagen eingeführt, die sich an den folgenden Mindeststandards orientieren:
Unterschiede gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten bei den meldepflichtigen Aktivitäten, den in der Entsendemittelung abgefragten Angaben, den Dokumenten, die die Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorgaben nachweisen sollen, sowie auch den Anforderungen an den Ansprechpartner für die Kontrollbehörden.
Da die Umsetzung der Entsendeauflagen sowie auch eventueller sonstiger Meldepflichten vor allem bei Ersteinsätzen zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen kann, sollte genügend zeitlicher Vorlauf eingeplant werden. Gleiches gilt für die Beschaffung von Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die in der Angebotskalkulation berücksichtigt werden müssen.
Bei Verstößen gegen die Entsendeauflagen, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Überwachungspflichten beim Einsatz von Nachunternehmern drohen Bußgelder und Strafzahlungen und weitere Sanktionen (Baustellestopp, Einsatzverbote), die ebenfalls nicht EU-weit einheitlich geregelt sind.
Wir haben für Sie in Länderleitfäden die Entsendeauflagen und sonstigen Meldepflichten, Informationen zu Sanktionen bei Regelverstößen, die arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie auch die steuerlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst, die Sie bei Mitarbeitereinsätzen in den wichtigsten EU-Märkten sowie auch in der Schweiz, Norwegen und Großbritannien berücksichtigen müssen.
Die hier aufgeführten Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Die hier aufgeführten Informationen ersetzen in keinem Fall eine rechtliche oder steuerliche Beratung.
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